AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Art. 1 Anwendbarkeit

Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen und verzich­tet auf alle Nebenabreden. Abweichende Abmachungen bedür­fen der Schriftform. Diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen widersprechende Einkaufs-, Liefer- oder Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt.


Art. 2 Preise

Die Preise verstehen sich inkl. Mwst. in Schweizer Franken ab Zentrallager 3600 Thun, inkl. Verpackung, ohne Paletten.


Art. 3 Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen sind innert 20 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Für Bestellungen, die Fr. 10’000.– überschreiten, ist eine Drittelanzahlung innert 10 Tagen nach Rechnungsstel­lung zu leisten. Der Restbetrag ist bei Lieferung in bar, oder spätestens innert 10 Tagen bei Lieferbereitschaft zu bezahlen, falls die Ware durch den Auftraggeber nicht abgenommen werden kann.


Art. 4 Lieferfristen

Die vom Verkäufer abgegebenen Lieferfristen sind unverbindlich. Die Lieferfrist verlängert sich insbesondere bei Eintreten unvor­hersehbarer Ereignisse, wie in Fällen höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Betrieb-störungen usw. Vom Auftraggeber nicht abgenommene Ware, aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, wird mit der Versandbereitschaft die Rechnung gestellt und die Ware auf Kosten des Käufers eingelagert.


Art. 5 Erfüllungsort, Übergang von Nutzen und Gefahr 

Erfüllungsort ist grundsätzlich 3600 Thun. Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab 3600 Thun auf den Auftrag­geber über, selbst dann wenn die Lieferung franko erfolgt.
 

Art. 6 Mängelhaftung

Der Verkäufer garantiert für einwandfreie Warenlieferung der gekauften Ware und leistet Garantie im Rahmen der Garantiezertifikate. Für Schäden aus unsachgemässer Anwendung und Behandlung der Ware wird jede Haftung abgelehnt. Mängelrügen müssen dem Verkäufer schriftlich und mit Begründung innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware, bzw. sofort, wenn ein Produkt­mangel feststellbar ist, mitgeteilt werden. Transportschäden sind unmittelbar bei der Lieferung beim Transporteur anzuzei­gen und geltend zu machen. Bei begründeten Mängelrügen ist der Verkäufer berechtigt, Reparatur zu leisten oder Ersatz zu liefern, und es ist ihm eine angemessene Frist dafür einzuräu­men. Weitergehende Ansprüche werden nicht anerkannt, insbesondere nicht Folgeschäden, Gewährleistung auf in Garantie ersetzte Ware oder entgangener Gewinn.


Art. 7 Änderungen, Anpassungen am Produkt

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, ohne Vorankündigung Änderungen am Produkt vorzunehmen, wenn gesetz­liche Bestimmungen dies vorschreiben, eine Produktverbesse­rung erzielt wird, ökologisch günstigere Produktionsmethoden oder patent- und markenrechtliche Auflagen dies erfordern.
Art. 8 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt für beide Geschäftspartner der jeweilige Ort des zuständigen Gerichts der klagenden Partei.


Art. 9 Anwendbares Recht

Es gilt schweizerisches Recht als vereinbart.
 
Hewoo AG, 3600 Thun,  1. Mai 2021